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   BFH, 25.01.2006 - X B 125/05   

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BFH, 25.01.2006 - X B 125/05 (https://dejure.org/2006,8883)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2006 - X B 125/05 (https://dejure.org/2006,8883)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - X B 125/05 (https://dejure.org/2006,8883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227; ; ZPO § 295 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Verfahrensfehler - Ablehnung der Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Übernahme von im Strafverfahren getroffenen Feststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.05.2001 - X R 16/98

    BA-Abzug; Prozesskosten in erbrechtlichen Streitigkeiten; Terminsverlegung wegen

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, 1264).

    Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1262, 1264; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung 1983, 247, und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, juris Nr: KSRE040121406; s. auch Zöller, Zivilprozessordnung, § 227 Rz. 6).

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 67/00

    Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe;

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern bereits dann, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369, jeweils m.w.N.).

    Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 80; vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).
  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1262, 1264; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung 1983, 247, und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, juris Nr: KSRE040121406; s. auch Zöller, Zivilprozessordnung, § 227 Rz. 6).
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels, dass zur Begründung des Verlegungsantrags erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen wurden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
  • BFH, 02.10.2001 - IX R 25/99

    Steuerbegünstigung - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 80; vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2002 - X B 117/01

    Negative Einkünfte nach Aufgabe eines Gewerbebetriebs - Darlegungserfordernisse

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt, weil der Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert darauf eingeht, inwieweit die von ihm sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Personen, die für Dritte Lieferungen annehmen, diese auch der Besteuerung unterwerfen müssen, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris Nr: STRE200251200, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2001 - V B 48/01

    Restaurator - Umsatzsteuer - Änderungsbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern bereits dann, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.01.2004 - VII B 190/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Untersagung der Tätigkeit in einer Freizone

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Zudem war das FG zwar nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn und soweit es diese für zutreffend hält; eine Verpflichtung, die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu übernehmen, besteht hingegen nicht (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2004 VII B 190/03, BFH/NV 2004, 845).
  • BFH, 22.12.2000 - XI B 128/99

    Zeugenbeweis; Sachverständigengutachten

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - X B 125/05
    Hinweise gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler) sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2000 XI B 128/99, BFH/NV 2001, 800).
  • BFH, 28.08.2001 - XI R 87/00

    Spielhalle - Buchführungspflicht - Gewerbesteuer - Schätzungsbescheid

  • BSG, 15.05.1991 - 6 BKa 69/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung der Verlegung des Termins zur

  • BFH, 16.09.2008 - X B 224/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung,

    b) Beruft sich ein Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und ist er --wie die Kläger-- im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten (BFH-Beschlüsse vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, und vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2011 - X B 211/10

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Nichteingehen auf beantragten Vorwegabzug -

    Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen, also insbesondere nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485; vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357; vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236; vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, und in BFH/NV 2008, 1516; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24).
  • BFH, 15.05.2007 - V B 153/05

    Bezeichnung des Streitgegenstands bei Schätzungsbescheiden; Erkrankung als

    a) Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).
  • BFH, 13.12.2012 - III B 102/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer beantragten Termins

    In einem solchen Fall muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2010 X B 136/09, BFH/NV 2010, 1479; vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806).
  • BFH, 11.05.2010 - X B 136/09

    Zur Terminsverlegung aufgrund der Verhinderung eines Beteiligten

    Beruft sich ein Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und ist er --wie die Klägerin-- im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so erfordert die Darlegung des Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2009 - IX B 57/09

    Teilnahme eines durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten an der

    Beruft sich ein Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und ist er im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2009 - III R 19/07

    Keine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1996 für das Betreiben

    Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem FG hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Sache verhandelt, ohne die unterlassene Terminsverlegung zu rügen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806).
  • BFH, 27.04.2007 - IX B 236/06

    Terminsverlegung

    Der danach fehlende Nachweis erheblicher Hinderungsgründe berechtigte das FG, in der Sache --in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen und über die Unbegründetheit seines Vertagungsantrags informierten Klägers-- mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806).
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